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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Produktionsmaterial der elling refractory solutions GmbH (e-r-s GmbH)

I. Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zwischen der elling refractory solutions GmbH – nachfolgend Besteller genannt – und dem Kunden abgeschlossene Verträge – nachfolgend Lieferant genannt – über die Lieferung von Waren. Sie gelten zudem für sämtliche künftigen Geschäftsbeziehungen zu gewerblichen Lieferanten, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Lieferanten, welche der Besteller nicht ausdrücklich anerkennt, sind für diesen unverbindlich, auch wenn der Besteller nicht ausdrücklich widerspricht. Die nachfolgenden Bedingungen  gelten auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Bestellung vorbehaltlos ausführt. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferanten und dem Besteller zur Ausführung von Aufträgen getroffen werden, sind in hierzu abzuschließenden Verträgen schriftlich niedergelegt.

 

II. Bestellung/Angebot und Vertragsschluss

1.
Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.
2.
Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant
nicht binnen zwei Wochen seit Zugang widerspricht.
3.
Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

 

III. Zahlung

1.
Voraussetzung für die Zahlung ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung. Die Zahlung erfolgt 30 Tage nach Empfang der Lieferung oder Leistung oder, sofern dem Besteller
eine Rechnung durch den Lieferanten erst nach Empfang der Lieferung/Leistung zugeht, 30 Tage nach Zugang dieser Rechnung durch Anweisung des entsprechenden Betrages auf das beim Besteller
für den Lieferanten hinterlegte Konto. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin

2.
Die Zahlung erfolgt durch Überweisung. Unstimmigkeiten sind dem Besteller unverzüglich aufzugeben.
3.
Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
4.
Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen
zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Lieferant seine Forderung gegen den Besteller entgegen Satz 1 ohne dessen Zustimmung an
einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Besteller kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

 

IV. Mängelanzeige

Der Besteller hat eine Wareneingangskontrolle nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge durchzuführen. Danach
erkennbare Mängel wird der Besteller unverzüglich rügen. Anderweitige Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

V. Geheimhaltung

1.
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu
behandeln.
2.
Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist
nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.
Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

4.
Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

 

VI. Liefertermine und -fristen/Versandklausel

Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Der Lieferant hat die Ware unter
Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Die Lieferungen sind nach den Anweisungen des Bestellers abzuwickeln.

 

VII. Lieferverzug

1.
Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.

 

VIII. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der
Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug
befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach
Treu und Glauben anzupassen.

 

IX. Qualität und Dokumentation

1.
Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des
Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für Serienlieferungen gilt erst nachdem der Besteller die vorab zu liefernden Muster akzeptiert hat, darf
mit der Serienlieferung begonnen werden. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten
einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.

2.
Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen
seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den
Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.
3.
Soweit Behörden zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers
bereit, ihm in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

 

X. Mängelhaftung

1.
Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, folgendes verlangen
a)
Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) hat der Besteller zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz-)Lieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Besteller unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann der Besteller insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierzu entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so ist der Besteller nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
b)
Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt IV. (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, kann der Besteller · nach § 439 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 BGB  Nacherfüllung und Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten sowie Aus- und Einbaukosten verlangen oder · den Kaufpreis mindern.

c)
Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z. B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann der Besteller Ersatz des daraus
resultierenden Mangelfolgeschadens sowie das vom Besteller seinem Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens verlangen. Weitergehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Ware aus § 437 BGB oder unmittelbar aus den dort genannten Vorschriften hat der Besteller nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Bei neu abzuschließenden Vereinbarungen ist Abschnitt XV. Ziffer 1. zu beachten.
2.
Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
3.
Bei Lieferung nicht zur Produktion bestimmter Güter stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelrechte nach Maßgabe der §§ 434 ff. BGB zu.
4.
Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten seit Lieferung an den Besteller.
5.
Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.
6.
Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt X. unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.

 

XI. Haftung

Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Besteller unmittelbar oder
mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.

1.
Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.
2.
Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller insoweit ein,
wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Besteller und Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechend Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer
direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.
3.
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen
in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten des Lieferanten zu vereinbaren.
4.
Ansprüche des Bestellers sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem Besteller zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften,
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur.
5.
Für Maßnahmen des Bestellers zur Schadensabwehr haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist.
6.
Der Besteller wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat dem Lieferanten
Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.

 

XII. Schutzrechte

1.
Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, von
denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Lieferanten, vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,
Großbritannien, Österreich, Niederlande oder USA veröffentlicht ist.

2.
Er stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
3.
Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des
Bestellers hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen musste oder konnte, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
4.
Soweit der Lieferant nach Ziffer 3. nicht haftet, stellt der Besteller ihn von allen Ansprüchen Dritter frei.
5.
Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden
Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
6.
Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.

 

XIII. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben des Bestellers

Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden.

 

XIV. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung vor; hierbei gelten alle Lieferungen als zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für seine Saldoforderung.

Aus begründetem Anlass ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben und dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte
erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Der Lieferant wird die von ihm gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20% übersteigt.

 

XV. Allgemeine Bestimmungen

1.
Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht
erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
2.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
3.
Die Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich aller Verträge auf Grundlage dieser Einkaufsbedingungen unterliegen deutschem Recht.
4.
Für alle Streitigkeiten aufgrund von Verträgen zwischen den Parteien, auch soweit sie die Wirksamkeit solcher Verträge oder dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen betreffen, ist Gerichtsstand das örtlich für die Stadt Klötze zuständige Gericht.

 

Direkter Kontakt

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